Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf Dauer

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf Dauer

Hände eines alten Menschen, eine Hand dreht zwei 1-Euro-Geldstücke in der anderen Hand um. Senioren, Seniorinnen, Altersarmut, Rente - Pixabay

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) gewährt.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die:

  • die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben oder über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
  • Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Die Altersgrenze richtet sich nach § 42 Abs. 2 SGB XII und entspricht der Altersgrenze für die Regelaltersrente.

Die Entscheidung über die dauerhafte volle Erwerbsminderung wird ausschließlich durch die Deutsche Rentenversicherung getroffen. Liegt diese Entscheidung (noch) nicht vor, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter. Gegebenenfalls wird von dort eine entsprechende Überprüfung eingeleitet.

Wurde die Erwerbsunfähigkeit auf Zeit festgestellt oder beziehen Sie eine vorgezogene Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII. Wenden Sie sich dann bitte an das Team für die Hilfe zum Lebensunterhalt, 3. Kapitel SGB XII.

Es erfolgt kein Rückgriff auf unterhaltspflichtige Kinder, wenn diese über weniger als 100.000,00 Euro Jahreseinkommen verfügen. Erben sind darüber hinaus nicht kostenersatzpflichtig aus dem Nachlass.

Die Höhe der Grundsicherung richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall.

Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Regelsatz
  • gegebenenfalls zutreffenden Mehrbedarfen
  • angemessene Miete
  • abzüglich Einkommen

Wenn Sie einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen möchten, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Ansprechpersonen für weitere Informationen.
Zur ersten Information ist es günstig, wenn Ihnen für das Telefonat die Angaben zu Miete und Einkommen vorliegen.

Der Vermögensschonbetrag beläuft sich derzeit auf 10.000,00 Euro für eine Einzelperson. Besitzen Sie liquides Vermögen über dieser Freigrenze, ist dieses zunächst für Ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen.

Für ausländische Mitbürger*innen bestehen besondere Vorschriften. Es wird gebeten, im Einzelfall die zuständigen Sachbearbeitenden zu befragen. Sie erreichen das Team der Abteilung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Gebäude Ruhrstraße 1, 45468 Mülheim an der Ruhr.

Öffnungszeiten:
zurzeit nur nach Terminvereinbarung

Ansprechpersonen:

Teamleiterin: Jessica Warmann, Telefon 0208/455-5076, Raum 25

Bezirk:   Telefon Raum
Stadtmitte Dustin Michalik 0208/455-5039 221
Altstadt I

 

N. N.

 

 

 

0208/455-5070

 

 

 

220

 

 

Altstadt II Angela Keller 0208/455-5047 226
Styrum Maria Gez 0208/455-5017 228
Dümpten Axel Reissig 0208/455-5791   23
Heißen, Menden-Holthausen N.N. 0208/455-5770 224
Saarn, Broich Claudia Jansen 0208/455-5094 226
Speldorf Martina Scholl 0208/455-5066 130
Sonderbereich Ukraine Myriam Morzinietz 0208/455-5077  23

 

Kontakt


Weitere Infos

Stand: 17.05.2024

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